Wahlarzt – Was bedeutet das eigentlich?
Die Bezeichnung „Wahlarzt“ leitet sich aus dem gesetzlichen Recht des Versicherten (Patienten) ab, sich seinen Arzt frei wählen zu können. Es kann in Österreich kein Versicherter gezwungen werden, nur Vertragsärzte seiner gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.
Als Wahlärztin habe ich (ganz bewusst) keinen Vertrag mit den Krankenkassen. Das heißt, dass Sie meine Leistungen nicht mit der e-card in Anspruch nehmen können und die Verrechnung jeder Untersuchung und Behandlung direkt mit mir erfolgt.
Erstattung durch die Krankenkasse
Ihre in der Ordination bezahlte Honorarnote reichen wir gerne online für Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Ein Teil des Betrages (80% des Honorars, das ein Kassenvertragsarzt für dieselbe Leistung erhalten würde – NICHT 80% meines Honorars!) wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse erstattet.
Privatversicherung (Refundierung)
Sollten Sie eine Privatversicherung („Zusatzversicherung“) für ambulante Leistungen abgeschlossen haben, wird – je nach Versicherungsvertrag – von der Privatversicherung der Differenzbetrag zwischen Kassentarif und Privathonorartarif oder auch das gesamte Privathonorar refundiert. Die Einreichung bei Ihrer Privatversicherung können wir Ihnen nicht abnehmen.
Preise
(Stand Januar 2025)